Die Berücksichtigung von Leerstand bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen | Lindner, AnwZert MietR 2/2014 Anm. 1

Die auf leerstehende Flächen entfallenden Betriebskosten trägt der Vermieter. Dieser Grundsatz gilt längst nicht mehr als unumstößlich. Statistisch betrachtet sind die regionalen Unterschiede bei einem heterogenen Wohnungsmarkt freilich groß. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie sich die Rechtsprechung zum Leerstandrisiko entwickelt hat und welches Bild sich zu verschiedenen Betriebskostenarten ergibt.

Lindner, AnwZert MietR 2/2014 Anm. 1

Die auf leerstehende Flächen entfallenden Betriebskosten trägt der Vermieter. Dieser Grundsatz gilt längst nicht mehr als unumstößlich. Statistisch betrachtet sind die regionalen Unterschiede bei einem heterogenen Wohnungsmarkt freilich groß. Während manche Städte in der letzten Zeit von der im Zuge der Mietrechtsreform 2013 eröffneten Möglichkeit, lokale Kappungsgrenzen nach § 558 Abs. 3 BGB einzuführen, Gebrauch gemacht haben, wird in anderen Städten nach Auswegen aus dem Leerstandsdilemma und auch aus den sich oft zu groß ausnehmenden Infrastruktureinrichtungen gesucht. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie sich die Rechtsprechung zum Leerstandrisiko entwickelt hat und welches Bild sich zu verschiedenen Betriebskostenarten ergibt.

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